Gesetzentwurf will Bezüge der kommissarischen ARMA-Spitze begrenzen
Ein ukrainischer Abgeordneter schlägt für die kommissarische Leitung der Vermögensagentur ARMA lediglich einen Mindestlohn vor. Die regulären Leitungsgehälter sollen erst nach einer offenen Auswahl und der Ernennung eines dauerhaften Behördenchefs gelten.
In der Werchowna Rada ist ein Gesetzentwurf registriert worden, der die Grundbezüge der kommissarischen Leitung der ukrainischen Agentur für das Aufspüren und Verwalten von Vermögenswerten, ARMA, auf einen gesetzlichen Mindestlohn begrenzen würde. Die höheren, im Fachgesetz vorgesehenen Bezüge sollen erst nach der Ernennung eines Behördenleiters aufgrund eines offenen Wettbewerbs gezahlt werden. Darüber informierte die Werchowna Rada der Ukraine am Donnerstag, 22. Oktober.
Der Entwurf mit der Nummer 16175 stammt vom Abgeordneten Oleksandr Tkachenko und wurde in der 16. Sitzungsperiode der neunten Wahlperiode eingebracht. Federführend ist der Ausschuss für Antikorruptionspolitik. Mitberatend sind Ausschüsse für staatliche Organisation, Sozialpolitik, Haushalt und die Integration der Ukraine in die Europäische Union benannt.
Inhaltlich handelt es sich um eine begrenzte Änderung der Schluss- und Übergangsbestimmungen einer bereits bestehenden ARMA-Reform. Der Vorschlag greift weder unmittelbar in Ermittlungsbefugnisse noch in die Verfahren zur Auswahl von Vermögensverwaltern ein. Er regelt vielmehr, ab welchem Zeitpunkt die gesetzlich festgelegten Gehälter des Behördenchefs und seiner Stellvertreter tatsächlich angewandt werden dürfen.
Nach dem Wortlaut soll dafür die Ernennung eines dauerhaften Leiters nach den Artikeln 5 und 6 des ARMA-Gesetzes maßgeblich sein. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens würden die Grundbezüge der kommissarisch tätigen Leitung und ihrer Stellvertretungen auf den Mindestlohn festgesetzt, der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres gesetzlich galt. Das Gesetz würde im Fall seiner Verabschiedung am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung in Kraft treten.
Ausgangspunkt der Begründung ist eine Regierungsentscheidung vom August 2025. Damals übertrug das Kabinett Yarosлава Maksymenko, der stellvertretenden ARMA-Leiterin für europäische Integration, kommissarisch die Aufgaben an der Spitze der Agentur. Nach Darstellung des Initiators sollte diese Lösung die Kontinuität bis zur regulären Auswahl gewährleisten, habe sich aber zu einer lang anhaltenden Führungs- und Personalkrise entwickelt.
Zur Untermauerung verweist die Begründung auf einen Beschluss des parlamentarischen Antikorruptionsausschusses vom 15. September 2026. Die dortige Bewertung und die Formulierungen des Gesetzentwurfs sind ausgesprochen kritisch. Sie bilden jedoch zunächst die politische und fachliche Position des Urhebers ab und ersetzen keine unabhängige gerichtliche Feststellung über ein Fehlverhalten einzelner Amtsträger.
Besonders hervorgehoben wird die Entwicklung der Haushaltseinnahmen. Den in der Begründung dem Finanzministerium und ARMA zugeschriebenen Angaben zufolge flossen von Januar bis August 2025 etwa 6,8 Milliarden Hrywnja aus der Tätigkeit der Agentur in den Staatshaushalt. Im Vergleichszeitraum 2026 seien es nur 520,9 Millionen Hrywnja gewesen. Der Abgeordnete beziffert den Rückgang auf rund 92,3 Prozent beziehungsweise 6,28 Milliarden Hrywnja.
Solche Jahresvergleiche können durch einmalige Einziehungen oder sanktionsbedingte Vermögensübertragungen verzerrt werden. Die Begründung räumt diesen Faktor ein und nennt deshalb zusätzlich regelmäßige Einnahmen aus der Vermögensverwaltung. Diese seien von ungefähr 40 Millionen auf 31 Millionen Hrywnja monatlich zurückgegangen. Außerdem sei innerhalb eines Jahres nur ein Verwaltungsvertrag geschlossen worden, der keine Einnahmen erwirtschaftet habe.
Für die Personalpolitik führt der Initiator einen Entwurf eines unabhängigen internationalen Prüfberichts an. Darin soll die kommissarische Führung beim Kriterium kompetente Leitung fünf von 100 Punkten erhalten haben. Beanstandet werden laut Begründung unzureichende Integritäts- und Fachprüfungen, personalisierte Ernennungsentscheidungen sowie ein mutmaßlicher Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Besetzung der Leitung der Rechtsabteilung.
Auch die Bestandsdaten der beschlagnahmten Vermögenswerte werden thematisiert. Der Entwurf wirft der Agentur vor, etwa 20 Bekanntmachungen ohne ordnungsgemäße Bewertung, genehmigte Verwaltungspläne und ausreichende Darstellung im elektronischen Beschaffungssystem Prozorro veröffentlicht zu haben. Unter Berufung auf Prüfungsunterlagen heißt es zudem, Informationen zu mehr als 42.000 Objekten seien nicht so zusammengeführt worden, dass Rechtsstatus, Zustand und wesentliche Merkmale zuverlässig feststellbar gewesen seien.
Die Begründung erwähnt Ermittlungsverfahren des Nationalen Antikorruptionsbüros und des Staatlichen Ermittlungsbüros sowie Verwaltungsprotokolle wegen angeblicher Behinderung parlamentarischer Kontrollrechte. Aus dem vorgelegten Material gehen weder Verurteilungen noch abschließende Entscheidungen hervor. Ermittlungen belegen für sich genommen keine Schuld, weshalb die Hinweise nicht als festgestelltes Ergebnis, sondern als Bestandteil der Argumentation des Abgeordneten einzuordnen sind.
Finanzielle Mehrbelastungen erwartet der Urheber nicht. Vielmehr soll die Änderung Personalausgaben einsparen; frei werdende Mittel könnten nach seiner Vorstellung vorrangigen Aufgaben des Sicherheits- und Verteidigungssektors zugutekommen. Eine konkrete Summe nennt die Begründung allerdings nicht. Ebenso fehlen eine Gegenüberstellung der aktuellen und geplanten Bezüge sowie Angaben dazu, wie viele Stellen tatsächlich betroffen wären.
Politisch zielt der Entwurf darauf, kommissarische Führungsmodelle zeitlich unattraktiv zu machen und den Druck für eine rasche offene Auswahl zu erhöhen. Dem steht die Frage gegenüber, ob eine Vergütung auf Mindestlohnniveau für Positionen mit Verantwortung für Vermögenswerte in Milliardenhöhe angemessen ist. Eine solche Regel könnte als Rechenschaftsinstrument verstanden werden, zugleich aber Debatten über Fachkräftegewinnung, institutionelle Stabilität und die Vermischung allgemeiner Vergütungsregeln mit Kritik an konkreten Personen auslösen.
Am 23. Oktober war die Vorlage lediglich registriert. Ausschussberatungen und die weiteren parlamentarischen Schritte standen noch aus; dabei konnte der Text verändert, abgelehnt oder nicht weiterbehandelt werden. Eine bereits wirksame Kürzung der Bezüge lässt sich aus der Registrierung daher nicht ableiten.