Ukrainischer Gesetzentwurf soll die Mehrwertsteuerverwaltung vereinfachen
Der Entwurf Nr. 16037-d verbindet weniger häufige Meldungen für Einzelunternehmer mit digitalen Steuerdiensten und einer höheren Prüfschwelle. Zugleich ist das Vorhaben Bestandteil der Finanzzusagen der Ukraine gegenüber EU und IWF.
Im ukrainischen Parlament liegt ein überarbeiteter Gesetzentwurf zur Verwaltung der Mehrwertsteuer vor. Die Vorlage mit der Nummer 16037-d soll Berichtspflichten für bestimmte Steuerpflichtige flexibler machen, digitale Verfahren ausbauen und einzelne Prüf- und Abrechnungsregeln im Steuergesetzbuch neu ordnen.
Die Werchowna Rada der Ukraine meldete die Registrierung am Mittwoch, 7. Oktober. Eingebracht wurde der Text von Danylo Hetmantsev, Nina Yuzhanina, Yaroslav Zhelezniak, Oleksandr Lukashev und Oleksandr Sova aus dem zuständigen Ausschuss für Finanz-, Steuer- und Zollpolitik.
Die Ausschussfassung führt zwei zuvor konkurrierende Ansätze zusammen: den Regierungsentwurf 16037 vom 4. September und den alternativen Abgeordnetenentwurf 16037-1 vom 18. September. Nach der Prüfung von Stellungnahmen und Änderungsvorschlägen sah der Ausschuss Präzisierungsbedarf, insbesondere beim Berichtszeitraum mehrwertsteuerpflichtiger Einzelunternehmer.
Ein wesentlicher Punkt ist die Anhebung der Schwelle für eine außerplanmäßige Dokumentenprüfung bei geltend gemachten Mehrwertsteuererstattungen oder negativen Steuersalden. Statt bei 100.000 Hrywnja soll die betreffende Regel erst ab einer Million Hrywnja greifen. Kleinere Erstattungsfälle könnten dadurch seltener in ein aufwendiges Prüfverfahren geraten; allgemeine risikobasierte Kontrollen würden jedoch nicht abgeschafft.
Natürliche Personen, die unternehmerisch tätig und für die Mehrwertsteuer registriert sind, sollen künftig zwischen monatlichen und vierteljährlichen Erklärungen wählen können. Der Antrag auf einen Wechsel müsste grundsätzlich 15 Kalendertage vor Beginn des betreffenden Quartals gestellt werden. Ein Wechsel wäre höchstens einmal pro Jahr zulässig, während neu registrierte Unternehmer innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Anmeldung optieren könnten.
Für Kleinstunternehmen kann eine vierteljährliche Erklärung die Zahl der formellen Abschlüsse von zwölf auf vier pro Jahr reduzieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass laufende Aufzeichnungen, Rechnungsregistrierungen oder Zahlungsverpflichtungen entfallen. Je nach Geschäftsmodell kann die monatliche Abrechnung weiterhin vorteilhaft sein, etwa wenn regelmäßig Vorsteuerüberschüsse entstehen oder Geschäftspartner zeitnahe Nachweise benötigen.
Ein zweiter Schwerpunkt ist das elektronische Steuerkonto. Künftig sollen Steuererklärungen und Steuerrechnungen anhand der bereits in den Informationssystemen der Behörden gespeicherten Angaben automatisch vorausgefüllt werden können. Umfang und Verfahren muss die für die staatliche Finanzpolitik zuständige Behörde festlegen. Entscheidend wird sein, ob Fehler transparent angezeigt, Datenquellen nachvollzogen und abweichende Angaben ohne unnötige Hürden berichtigt werden können.
Bei Lieferungen und Leistungen an nicht für die Mehrwertsteuer registrierte Kunden soll außerdem eine monatliche Sammelsteuerrechnung zulässig werden. Sie könnte bis zum letzten Tag des Monats erstellt werden und sowohl ausgeführte Umsätze als auch erhaltene Vorauszahlungen erfassen. Vor allem Händler und Dienstleister mit vielen gleichartigen Endkundengeschäften würden dadurch weniger Einzeldokumente bearbeiten müssen.
Erleichterungen sind auch für Unternehmensumwandlungen vorgesehen. Wird ein Steuerpflichtiger durch einen Formwechsel reorganisiert und beantragt der daraus hervorgegangene Rechtsträger fristgerecht seine Neuregistrierung, soll für die Übertragung eines negativen Mehrwertsteuersaldos keine Dokumentenprüfung erforderlich sein. Die Regel kann Unterbrechungen vermeiden, verlangt aber verlässliche Kontrollen der Rechtsnachfolge und der übernommenen Steuerdaten.
Für die Dauer des Kriegsrechts wird zudem ein bestehender Anreiz zur freiwilligen Begleichung festgesetzter Steuerbeträge präzisiert. Zahlt ein Unternehmen die nach einer Dokumentenprüfung bestimmte Hauptforderung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des Steuerbescheids, sollen grundsätzlich weder Geldbußen noch Verzugszinsen anfallen. Bei einer Anfechtung gelten Einschränkungen, sodass Unternehmen zwischen schneller Erledigung und der Verteidigung ihrer Rechtsposition abwägen müssen.
Die Vorlage enthält mehrere ergänzende Änderungen. Bei der Lieferung von Fahrzeugen soll künftig die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in der Steuerrechnung stehen. Für private Verkäufe von Autos, Motorrädern und Mopeds werden die Haltedauer von mehr oder weniger als 183 Tagen und die Zahl der Verkäufe im Steuerjahr relevant. Hinzu kommen eine befristete Ausnahme bei Verbrauchsteuerzeichen für bestimmte Tabakimporteure sowie technische Anpassungen an das Recht über Verbriefungen und gedeckte Schuldverschreibungen.
Politisch und fiskalisch ist das Vorhaben eng mit den Vereinbarungen der Ukraine mit der Europäischen Union und dem Internationalen Währungsfonds vom Mai und Juli 2026 verbunden. Die darin zugesagten Reformen sollen den Zugang zu Makrofinanzhilfe und weiteren Auszahlungen sichern, mit denen kritische Staatsausgaben finanziert werden können. Ob die versprochene Entlastung tatsächlich eintritt, hängt nach einer möglichen Verabschiedung von Durchführungsverordnungen, leistungsfähigen IT-Systemen und einer Kontrolle ab, die einfache Verfahren nicht mit geringerer Betrugssicherheit verwechselt.