Ukraine will Stromerzeugung vom Gasnetzbetreiber abspalten
Ein Regierungsentwurf sieht vor, die beim ukrainischen Gasfernleitungsbetreiber gebündelten Gasturbinen in eine neue staatliche Gesellschaft zu überführen. Damit sollen dezentrale Erzeugungskapazitäten erhalten und zugleich die Entflechtungsvorgaben für den Netzbetreiber eingehalten werden.
Die ukrainische Regierung hat dem Parlament einen Gesetzentwurf zur organisatorischen Trennung der Stromerzeugung vom Gasfernleitungsbetrieb vorgelegt. Der Entwurf mit der Nummer 16146 soll ermöglichen, dass die während des Krieges aufgebauten Gasturbinenkapazitäten weiterbetrieben werden können, ohne dauerhaft Teil des Unternehmens Gas TSO of Ukraine, kurz GTSOU, zu bleiben.
Die Registrierung erfolgte am Mittwoch, 14. Oktober, wie die Werchowna Rada der Ukraine mitteilt. Als Träger des Initiativrechts ist das Ministerkabinett aufgeführt, als Initiator Serhii Koretskyi. Federführend soll der Ausschuss für Energie sowie Wohnungs- und Kommunaldienstleistungen sein; mehrere weitere Ausschüsse müssen wirtschaftliche, rechtliche, haushaltspolitische und europapolitische Aspekte prüfen.
Ausgangspunkt ist eine kriegsbedingte Sonderregelung im ukrainischen Strommarktgesetz. Sie gestattete GTSOU vorübergehend, Elektrizität aus Erdgas zu erzeugen. Der Gasnetzbetreiber sollte mit dezentralen, flexibel einsetzbaren Anlagen zur Stabilität und Sicherheit des Energiesystems beitragen. Diese Erlaubnis ist jedoch zeitlich begrenzt und endet am 1. Januar 2027.
Für die Sonderaufgabe erhielt GTSOU Gasturbinen und technische Begleitausrüstung aus mehreren Quellen. Dazu gehörten Anlagen aus einem Hilfsprogramm der japanischen Regierung, das über JICA abgewickelt wurde, sowie als Zuschüsse bereitgestellte Turbinen aus dem Unterstützungsfonds für die ukrainische Energiewirtschaft. Darüber hinaus finanzierte das Unternehmen aus einem Teil seines Nettogewinns weitere Aggregate, deren Montage und Netzanschluss.
Die Bündelung war aus Sicht der Regierung praktisch, weil der Betreiber bereits über technische und organisatorische Voraussetzungen für gasbasierte Reserve- und Manövrierleistung verfügte. Regulatorisch bleibt sie aber problematisch: Ein Betreiber der Gastransportinfrastruktur soll unabhängig von Unternehmen sein, die Strom erzeugen oder Energie liefern. Die Ausnahme war deshalb von Beginn an nicht als dauerhaftes Geschäftsmodell angelegt.
Maßgeblich sind sowohl ukrainische Vorschriften als auch europäische Entflechtungsregeln. Die EU-Richtlinie 2009/73/EG untersagt bestimmte Formen gleichzeitiger Kontrolle über Erzeuger beziehungsweise Lieferanten und Transportnetzbetreiber. Das ukrainische Gesetz über den Erdgasmarkt übernimmt diesen Grundsatz und verlangt die Unabhängigkeit des Gas-TSO von Stromerzeugung, Gasförderung und Gasversorgung.
Hinzu kommt die Zertifizierung von GTSOU durch die ukrainische Regulierungsbehörde vom Dezember 2019. Sie erfolgte nach dem ISO-Modell eines unabhängigen Systembetreibers und beruht auf einer funktionalen und organisatorischen Trennung. Nach Auffassung der Regierung muss die vorübergehend zugelassene Stromproduktion daher rechtzeitig aus dem Betreiber herausgelöst werden, damit die Zertifizierungsgrundlage nicht infrage gestellt wird.
Vorgesehen ist keine Veräußerung der Anlagen an private Investoren, sondern eine Abspaltung. Eine neue privatrechtliche Gesellschaft soll einen abgegrenzten Teil des Vermögens, der Rechte und der Pflichten von GTSOU übernehmen. Ein Spaltungsbilanz genannter Verteilungsplan würde die übertragenen Gegenstände, ihre Buchwerte sowie die zugehörigen Verpflichtungen einzeln erfassen.
Erfasst werden könnten auch Beschaffungs-, Bau- und Dienstleistungsverträge, die vor der Feststellung der Spaltungsbilanz für die Stromerzeugung abgeschlossen wurden. Die neue Gesellschaft wäre nach Abschluss der Abspaltung Rechtsnachfolgerin hinsichtlich dieser Positionen. Vermögen, das dem eigentlichen Gastransport dient, dürfte dagegen unter dem vorgeschlagenen Gesetz nicht übertragen werden.
Der Staat soll alleiniger Eigentümer bleiben. Sämtliche Anteile an der neuen Gesellschaft würden ihm gehören und dürften weder verkauft noch durch andere Rechtsgeschäfte veräußert werden. Der Entwurf sieht allerdings vor, die staatlichen Beteiligungsrechte in das Grundkapital des Energiekonzerns Naftogaz einzubringen. Diese konzernrechtliche Einbindung ändert nach der vorgesehenen Konstruktion nichts am vollständigen Staatseigentum.
Entscheidend ist zugleich die Trennung der Verwaltungszuständigkeiten. Die Behörde, die dauerhaft die neue Erzeugungsgesellschaft und deren staatliches Nutzvermögen verwaltet, darf nicht zugleich die Beteiligungsrechte an GTSOU oder das für den Gastransport eingesetzte Staatseigentum kontrollieren. Bis zu einer Entscheidung des Kabinetts wäre eine Übergangsverwaltung zulässig, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2027.
Für staatseigene Turbinen und weitere Anlagen ist ein Nießbrauchsmodell vorgesehen. Die abgespaltene Gesellschaft erhielte das Recht, das Eigentum zu besitzen und zu nutzen, während es rechtlich beim Staat verbliebe. Die betreffenden Vermögenswerte wären von der Privatisierung ausgeschlossen. Ihre Überlassung soll nach dem Entwurf weder als Subvention noch als Zuschuss, Schenkung oder staatliche Beihilfe gelten.
Um die Umstrukturierung in kurzer Zeit vollziehen zu können, schlägt das Kabinett verfahrensrechtliche Ausnahmen vor. Für die Abspaltung wären weder eine gesonderte Zustimmung des Kabinetts noch eine Fusionskontrollfreigabe oder andere Genehmigungen des Antimonopolkomitees erforderlich. Offene Gläubigerforderungen könnten die Eintragung der neuen Gesellschaft nicht verhindern; die Verantwortung für übertragene Verpflichtungen läge anschließend bei ihr.
Der Text enthält zudem Regeln für den praktischen Betrieb an bestehenden Standorten. Frühere Entscheidungen über die Aufstellung von Turbinen, Leitungen, Messstellen und Nebenanlagen in Schutzbereichen von Ferngasleitungen würden für die neue Gesellschaft fortgelten. Nutzt sie Gebäude oder bauliche Anlagen von GTSOU, müsste sie dem Netzbetreiber die Unterhaltungskosten entsprechend dem tatsächlichen Nutzungsanteil erstatten.
Ergänzende Änderungen des Bodengesetzbuchs sollen den Übergang oder die Neubegründung dauerhafter Nutzungsrechte an Grundstücken absichern. Das ist relevant, wenn staatliche Gebäude, Anlagen oder unfertige Bauobjekte zusammen mit anderen dinglichen Rechten übertragen werden. Teilweise sind für Anträge und Behördenentscheidungen Fristen von jeweils 30 Tagen vorgesehen.
Nach der Regierungsbegründung entstehen durch die Umsetzung keine zusätzlichen Ausgaben für den Staats- oder die Kommunalhaushalte, weil die Vermögenszuordnung bilanziell erfolgt. Erwartet werden die Wahrung der GTSOU-Zertifizierung, die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Gebern und geringere Stillstandsrisiken der dezentralen Erzeugung. Am 15. Oktober handelte es sich dabei weiterhin um prognostizierte Wirkungen: Der Entwurf war registriert, aber noch nicht vom Parlament verabschiedet.