Im ukrainischen Parlament liegt ein alternativer Gesetzentwurf vor, der den rechtlichen Status zahlreicher Nachträge zu öffentlichen Lieferverträgen klären soll. Betroffen sind Vereinbarungen über Erdgas, Strom, Benzin und Dieselkraftstoff, deren Stückpreise seit Anfang 2021 wegen erheblicher Marktschwankungen angepasst wurden, ohne dass der Gesamtwert des jeweiligen Beschaffungsvertrags steigen sollte.

Darüber berichtete die Werchowna Rada der Ukraine am Mittwoch, 14. Oktober 2026. Der von der Abgeordneten Ljudmyla Buimister eingebrachte Entwurf Nr. 16127-1 wurde am 13. Oktober registriert und gilt als Alternative zur Regierungsvorlage Nr. 16127; federführend ist der Ausschuss für wirtschaftliche Entwicklung.

Ausgangspunkt ist eine ältere Regelung des ukrainischen Vergaberechts. Danach durfte der Preis je Wareneinheit proportional zu einem nachgewiesenen Marktpreisanstieg um bis zu zehn Prozent erhöht werden, sofern die im Vertrag festgelegte Gesamtsumme unverändert blieb. Offen blieb jedoch, ob zehn Prozent die Obergrenze über die gesamte Vertragslaufzeit waren oder ob diese Grenze für jede einzelne, durch eine neue Marktbewegung ausgelöste Anpassung galt.

Behörden und Lieferanten orientierten sich lange an der zweiten Auslegung. Offizielle Erläuterungen zuständiger staatlicher Stellen aus den Jahren 2014 bis 2020 ließen wiederholte Änderungen zu, wenn jede einzelne Erhöhung belegt und verhältnismäßig war. Weil das Gesamtbudget nicht angehoben werden durfte, führten höhere Stückpreise regelmäßig zu geringeren Liefermengen.

Besondere Bedeutung erhielt dieses Modell während der Energiepreiskrise 2021. Nach den in der Gesetzesbegründung angeführten Marktdaten stieg der gewichtete durchschnittliche Strompreis am Day-Ahead-Markt im Gebiet des ukrainischen Verbundsystems von 1.481,31 Hrywnja je MWh ohne Mehrwertsteuer im Januar auf 3.160,17 Hrywnja im Dezember. Damit verteuerte sich Strom innerhalb eines Jahres um rund 113 Prozent.

Für Lieferanten konnten zu Jahresbeginn kalkulierte Preise deshalb weit unter die tatsächlichen Beschaffungskosten fallen. Nachträge boten einen Weg, den Stückpreis an die Marktentwicklung anzunähern, ohne den nominalen Auftragswert zu erhöhen. Die Initiatorin betont, dass viele Beteiligte diese Änderungen offen veröffentlichten, Preisbewegungen dokumentierten und sich auf die damalige Position der zuständigen Behörde verließen.

Eine grundlegende Wende brachte ein Urteil der Großen Kammer des Obersten Gerichtshofs vom 24. Januar 2024 im Verfahren Nr. 922/2321/22. Danach waren zwar mehrere Änderungen zulässig, doch durfte der Stückpreis während der gesamten Vertragslaufzeit insgesamt höchstens zehn Prozent über dem ursprünglichen Preis liegen. Im November 2025 bestätigte das Gericht diese Linie in einem weiteren Verfahren.

Damit entstand ein Konflikt zwischen früherer Verwaltungspraxis und späterer höchstrichterlicher Auslegung. Staatsanwaltschaften fochten Nachträge an und verlangten teilweise die Rückzahlung von Entgelten für bereits gelieferte und verbrauchte Energie. Laut Begründung des Entwurfs wurden zudem Strafverfahren gegen Verantwortliche öffentlicher Auftraggeber und Lieferunternehmen eingeleitet.

Die Vorlage soll jedoch keine pauschale Legalisierung aller Preisänderungen bewirken. Geschützt wären ausschließlich Nachträge, die nach dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden, einen der vier ausdrücklich genannten Energieträger betreffen und auf einer tatsächlichen Marktpreisbewegung beruhen. Zusätzlich müssten die gesetzlichen Grenzen eingehalten worden sein, insbesondere das Verbot, die Gesamtsumme des Auftrags zu erhöhen.

Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, soll der Abschluss des Nachtrags weder als Verstoß gelten noch allein eine Haftung, die Unwirksamkeit der Vereinbarung oder eine Rückforderung begründen. Unberührt blieben eigenständige Delikte und Pflichtverletzungen wie Dokumentenfälschung, wettbewerbswidrige Absprachen, Korruption, Veruntreuung oder Interessenkonflikte. Auch der Nachweis, dass die Preisänderung tatsächlich mit der Marktentwicklung zusammenhing, wäre weiterhin erforderlich.

Bereits abgeschlossene Verfahren sollen nicht wieder geöffnet werden. Die Neuregelung gilt nach dem Entwurf weder für Rechtsverhältnisse, über die vor ihrem Inkrafttreten rechtskräftig entschieden wurde, noch für Gelder, die bis dahin schon zurückgezahlt oder eingezogen worden sind. Diese Abgrenzung schützt die Rechtskraft, kann aber zu unterschiedlichen Ergebnissen bei wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalten führen.

Verfassungsrechtlich stützt sich die Initiatorin auf Artikel 58 der ukrainischen Verfassung. Dieser verbietet grundsätzlich rückwirkende Gesetze, lässt eine Ausnahme jedoch zu, wenn die Verantwortlichkeit einer Person aufgehoben oder gemildert wird. Ob auch die Vermeidung zivilrechtlicher Unwirksamkeit und finanzieller Rückabwicklung vollständig unter diese Ausnahme fällt, dürfte zu den entscheidenden Fragen der parlamentarischen und juristischen Prüfung gehören.

Die Regierungsvorlage Nr. 16127 verfolgt einen anderen Ansatz. Sie will die umstrittene Übergangsbestimmung wegen Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Verfassung und Zivilgesetzbuch streichen. Der alternative Entwurf hält eine bloße Streichung für unzureichend, weil sie die bereits geschlossenen Nachträge nicht klärt und laufende Streitigkeiten weiterhin der später entwickelten Rechtsprechung überlässt.

Für die Befürworter geht es auch um Versorgungssicherheit. Hohe Rückforderungen könnten Lieferanten zahlungsunfähig machen und zur Beendigung weiterer Verträge führen. Krankenhäuser, Schulen, militärische Einrichtungen, Wasserversorger und Wärmebetriebe könnten dadurch auf einen Grund- beziehungsweise Notversorger angewiesen sein, dessen besondere Preisformel zusätzliche öffentliche Ausgaben verursacht.

Dem steht das Interesse an einem strengen Schutz öffentlicher Mittel gegenüber. Ein unveränderter Gesamtwert bedeutet nicht automatisch, dass kein finanzieller Nachteil entstanden ist: Werden wegen höherer Stückpreise wesentlich geringere Mengen geliefert, muss der Auftraggeber möglicherweise früher und zu ungünstigeren Bedingungen neu beschaffen. Eine belastbare Prüfung der Marktbelege und der Verhältnismäßigkeit jeder Änderung bleibt daher zentral.

Neben dem Wirtschaftsausschuss befassen sich Ausschüsse für Rechtspolitik, Energie, Finanzen, Haushalt, Korruptionsbekämpfung und europäische Integration mit der Vorlage. Bei einer Annahme soll das Gesetz am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten. Ob es tatsächlich Rechtssicherheit schafft, hängt davon ab, ob die eng formulierten Voraussetzungen konsequent geprüft werden und der Ausnahmecharakter der Regelung gewahrt bleibt.