Im ukrainischen Parlament liegt ein alternativer Gesetzentwurf zur Neuordnung des staatlichen Steuerdienstes vor. Die Vorlage mit der Nummer 16079-1 soll sowohl die Besetzung der Behördenleitung als auch den Eintritt, den Dienst und das Ausscheiden von Steuerbediensteten regeln. Hinzu kommen externe Leistungskontrollen, eine einmalige Attestierung und neue Vorgaben für die Bezahlung.

Die Werchowna Rada der Ukraine informierte darüber am Dienstag, 22. September. Eingebracht wurde der Entwurf von den Abgeordneten Maksym Buzhanskyi, Serhii Kostriichuk, Serhii Lytvynenko, Stepan Cherniavskyi und Kyryll Nesterenko als Alternative zur bereits am 16. September registrierten Vorlage 16079.

Die Initiatoren begründen ihren Vorstoß mit der langjährigen Unsicherheit an der Spitze der Steuerverwaltung. Eine Behörde, die über längere Zeit lediglich von kommissarischen Leitern geführt werde, könne schwerer eine verbindliche Strategie entwickeln und Reformen dauerhaft umsetzen. Zugleich berühre die Führungskrise nicht nur interne Verwaltungsfragen: Verlässliche Steuereinnahmen, rechtssichere Prüfungen und das Vertrauen der Unternehmen sind wesentliche Faktoren für Haushaltsstabilität und wirtschaftliche Sicherheit.

Künftig soll das Kabinett den Leiter nach einem offenen Wettbewerb für fünf Jahre ernennen. Zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten wären die Obergrenze. Bewerber müssten ukrainische Staatsbürger sein, einen juristischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Masterabschluss, mindestens zehn Jahre Berufserfahrung und fünf Jahre Führungserfahrung vorweisen. Weitere Voraussetzungen wären die Beherrschung der Staatssprache, fachliche Eignung und Integrität.

Das Auswahlgremium soll sieben Mitglieder umfassen. Drei würden auf Vorschlag internationaler oder ausländischer Organisationen bestimmt, die die Ukraine zuletzt bei Strukturreformen, finanzieller Unterstützung oder Korruptionsbekämpfung begleitet haben. Drei weitere kämen auf Vorschlag der für die staatliche Finanzpolitik zuständigen Stelle hinzu. Der siebte Sitz wäre für einen per Los bestimmten Helden der Ukraine vorgesehen, der Soldat ist oder war und die Auszeichnung während der Abwehr der russischen Aggression erhielt.

Damit verbindet der Entwurf externe Beteiligung, staatlichen Einfluss und ein Element militärisch-gesellschaftlicher Repräsentation. Das kann dem Verfahren zusätzliche öffentliche Legitimität verleihen, garantiert aber noch keine fachlich konsistente Auswahl. Insbesondere ersetzt eine hohe staatliche Auszeichnung keine Kenntnisse im Steuerrecht oder im Management großer Behörden. Entscheidend wären daher nachvollziehbare Losregeln, Schulungen, Offenlegung möglicher Interessenkonflikte und eine Bewertungsmethode, die für alle Kandidaten gleichermaßen gilt.

Die Sitzungen der Kommission sollen öffentlich sein, aufgezeichnet und live über die Internetseite des Kabinetts übertragen werden. Vorgesehen sind Dokumentenprüfungen, Tests zu Rechtskenntnissen und allgemeinen Fähigkeiten, praktische Aufgaben sowie Gespräche über Fachkompetenz und Integrität. Hinzu kommen die gesetzlich vorgeschriebenen Sonder- und Lustrationsprüfungen. Am Ende soll das Gremium zwei besonders geeignete Bewerber benennen.

Die feste Amtszeit soll die Leitung gegen willkürliche personelle Wechsel absichern, doch der Entwurf enthält weiterhin zahlreiche Entlassungsgründe. Eine Abberufung könnte unter anderem wegen unzureichender Erfüllung zentraler Leistungskennzahlen angestoßen werden. Welche Kennzahlen gelten, ist politisch und administrativ bedeutsam: Reine Einnahmeziele könnten übermäßigen Kontrolldruck fördern, während ein ausgewogenes System auch freiwillige Steuerehrlichkeit, Servicequalität, Rückstände, verlorene Gerichtsverfahren und digitale Verfügbarkeit berücksichtigen müsste.

Nach einem und nach drei Amtsjahren soll die Arbeit des Steuerdienstes extern geprüft werden. Drei vom Kabinett aus internationalen Vorschlagslisten ernannte Prüfer dürften Informationen anfordern, vertrauliche Gespräche führen und Unterlagen der Behörde auswerten. Gelangten alle drei einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Behörde ineffizient arbeitet und ihr Leiter seine Pflichten unzureichend erfüllt, könnte dies dessen Entlassung begründen.

Der breite Informationszugang soll eine bloß formale Prüfung verhindern, schafft aber erhebliche Anforderungen an Datenschutz und Steuergeheimnis. In den Beständen der Behörde befinden sich persönliche Daten, Geschäftsgeheimnisse und sicherheitsrelevante Informationen. Zwar verpflichtet der Entwurf die Prüfer zur Vertraulichkeit und untersagt Eingriffe in laufende Amtshandlungen, doch Haftungsregeln, technische Schutzvorkehrungen und Rechtsschutz gegen einen negativen Prüfbericht müssen im Gesetzgebungsverfahren genau untersucht werden.

Auch das vorhandene Personal wäre unmittelbar betroffen. Die einmalige Attestierung soll zunächst stellvertretende Leiter, Führungskräfte der Zentrale sowie regionale Leiter und deren Stellvertreter erfassen; danach wären die übrigen Bediensteten an der Reihe. Wer nicht schriftlich zustimmt, die Teilnahme verweigert oder die Bewertung nicht besteht, könnte entlassen und für fünf Jahre von einer erneuten Beschäftigung im Steuerdienst ausgeschlossen werden. Wegen dieser schweren Folgen sind einheitliche Kriterien, begründete Entscheidungen und wirksame gerichtliche Beschwerden unverzichtbar.

Für die Vergütung sieht die Vorlage gesetzliche Untergrenzen vor. Das Grundgehalt in der Zentrale soll mindestens dem Vierzehnfachen, in territorialen Dienststellen mindestens dem Zwölffachen des Existenzminimums für Erwerbsfähige entsprechen; daneben sind verschiedene Zulagen, individuelle Leistungszahlungen und Teamprämien vorgesehen. Die Begründung behauptet dennoch, dass keine zusätzlichen Haushaltsausgaben nötig seien. Der Haushaltsausschuss wird klären müssen, ob Umschichtungen genügen und was mit der ungewöhnlichen Formulierung eines Gehaltskoeffizienten von „1,5 Prozent“ für Cyber- und IT-Sicherheitsaufgaben gemeint ist.

Federführend ist der Parlamentsausschuss für Finanz-, Steuer- und Zollpolitik, während zahlreiche weitere Ausschüsse unter anderem Haushalts-, Antikorruptions-, Sicherheits-, Digitalisierungs- und EU-Fragen prüfen sollen. Zunächst muss die Alternative mit dem Hauptentwurf verglichen werden; Änderungen an Kommissionsbildung, Prüfverfahren und Personalfolgen sind möglich. Ob daraus eine tragfähige Reform entsteht, hängt davon ab, ob institutionelle Unabhängigkeit, demokratische Verantwortlichkeit und die Rechte der Beschäftigten in ein belastbares Gleichgewicht gebracht werden.