Mit einem neuen Gesetzentwurf wollen ukrainische Abgeordnete die Unterstützung von Binnenvertriebenen von einer Vielzahl einzelner Verfahren zu einem durchgängigen Begleitmodell umbauen. Die am 23. September unter der Nummer 16096 registrierte Initiative soll Menschen vom Zeitpunkt einer Evakuierung über die Eingliederung am tatsächlichen Wohnort bis zu einer möglichen freiwilligen und sicheren Rückkehr begleiten.

Darüber informiert die Werchowna Rada der Ukraine am Donnerstag, 24. September 2026. Federführend ist der Parlamentsausschuss für Menschenrechte, Deokkupation und Reintegration vorübergehend besetzter Gebiete. Wegen der fachlichen Breite sollen sich unter anderem auch die Ausschüsse für Sozialpolitik, Haushalt, Digitalisierung, kommunale Entwicklung, Wirtschaft, Gesundheit, Bildung, Rechtspolitik, Korruptionsbekämpfung und europäische Integration mit dem Vorhaben befassen.

Hinter dem Entwurf steht die Einschätzung, dass Binnenvertreibung infolge des russischen Krieges kein kurzfristiger Ausnahmezustand mehr ist. Viele Betroffene mussten mehrfach umziehen, haben keinen Zugriff auf ihr Eigentum oder brauchen gleichzeitig Unterstützung bei Arbeit, Schule, medizinischer Versorgung und Wohnen. Zwar sind Behörden und Dienstleister für diese Bereiche vorhanden, ihre Verfahren sind jedoch nicht immer aufeinander abgestimmt und verlangen häufig dieselben Angaben mehrfach.

Das Gesetz soll den bisherigen Begriff der binnenvertriebenen Person durch die Bezeichnung zwangsweise binnenvertriebene Person ersetzen. Damit wollen die Initiatoren verdeutlichen, dass der Ortswechsel nicht freiwillig erfolgt, sondern durch bewaffnete Konflikte, Besatzung, verbreitete Gewalt, Menschenrechtsverletzungen oder Notlagen ausgelöst wird. Der bestehende Umfang der Rechte soll dadurch nach der Begründung nicht eingeschränkt werden.

Neu geregelt würde auch die Lage von Kindern, die erst nach der Flucht ihrer Eltern geboren wurden. Ist mindestens ein Elternteil als vertrieben erfasst, könnte das Kind auf Antrag eines Elternteils oder gesetzlichen Vertreters ebenfalls registriert werden. So soll verhindert werden, dass Geschwister derselben Familie allein aufgrund ihres Geburtszeitpunkts unterschiedlichen Zugang zu staatlichen Garantien haben.

Als organisatorisches Zentrum ist eine staatliche Koordinierungsstelle mit territorialen Außenstellen vorgesehen. Diese sollen Anträge annehmen, den Bedarf der Haushalte umfassend ermitteln, über nationale, kommunale und internationale Hilfen informieren, Betroffene an zuständige Stellen weiterleiten und die Umsetzung verfolgen. Die zentrale Einrichtung soll einer von der Regierung bestimmten Behörde unterstehen; die Außenstellen wären keine eigenständigen juristischen Personen.

Für die Betroffenen könnte mit ihrer Zustimmung ein individueller Unterstützungsweg festgelegt werden. Darin würden notwendige Schritte und Leistungen in einer sinnvollen Reihenfolge zusammengeführt. Zusätzlich könnte eine Fachkraft als feste Ansprechperson eingesetzt werden. Das Prinzip eines einzigen Einstiegs bedeutet, dass der Prozess bei einer Außenstelle, einem Sozialamt, einem Verwaltungszentrum, einem sozialen Dienstleister oder über ein zugelassenes Online-Angebot begonnen werden kann.

Eine elektronische Akte soll Bedarf, geplante Maßnahmen und deren Bearbeitungsstand abbilden. Informationen, die bereits in staatlichen Registern gespeichert sind, müssten zwischen den Behörden ausgetauscht werden, statt sie erneut von der betroffenen Person zu verlangen. Gerade nach einem weiteren Umzug könnte das Verfahren dadurch schneller werden. Zugleich entsteht ein umfangreicher Bestand sensibler Gesundheits-, Familien-, Einkommens- und Eigentumsdaten, weshalb Zugriffsrechte, Speicherfristen, IT-Sicherheit und wirksame Einwilligung entscheidend sein werden.

Bei den Sozialleistungen setzt der Entwurf eine Untergrenze: Die Zahlungen dürften nicht niedriger sein als die für den jeweiligen Haushalt berechnete soziale Grundhilfe. In den ersten sechs Monaten nach der Vertreibung soll das Familieneinkommen unberücksichtigt bleiben. Auch eine unfertige Immobilie, eine noch nicht ausgebaute Wohnung oder ein Grundstück bis zu einem Wert von zwei Millionen Hrywnja sowie Bankeinlagen bis zu dieser Höhe sollen nicht automatisch zum Verlust der Unterstützung führen.

Vor einer Aussetzung oder Einstellung der Zahlung müsste die zuständige Stelle die Person spätestens zehn Tage vor dem vorgesehenen Auszahlungstermin informieren. Die Mitteilung soll den konkreten Grund und die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs nennen. Damit würde neben materiellen Ansprüchen eine Verfahrensgarantie geschaffen, die überraschende Zahlungsausfälle verhindern soll. Voraussetzung dafür sind allerdings verlässliche Zustellwege und ein rasch erreichbares Beschwerdeverfahren.

Für Mietkosten soll eine gesetzlich definierte, nicht rückzahlbare und zweckgerichtete Subvention eingeführt werden, die sowohl im sozialen Wohnungsbestand als auch auf dem privaten Markt genutzt werden kann. Eine weitergehende Regel betrifft Wohnungen in besetzten Gebieten oder aktiven Kampfzonen. Eigentümer könnten ihren Anteil freiwillig an den Staat übertragen und dafür eine Entschädigung für verlorenen Wohnraum beantragen. Eine notariell beglaubigte Erklärung würde das Eigentumsrecht beenden und die Aufnahme des Objekts in das Register beschädigter und zerstörter Immobilien ermöglichen.

Für Menschen, deren Wohnung rechtlich noch vorhanden, tatsächlich aber auf unabsehbare Zeit unzugänglich ist, könnte diese Option eine Blockade lösen. Sie birgt jedoch erhebliche rechtliche Risiken. Zu klären sind die Bewertung des Objekts, Rechte von Miteigentümern, Hypotheken, Erbfälle und die Folgen einer späteren Befreiung des Gebiets. Ebenso wichtig ist der Schutz davor, dass finanzielle Not zu einer übereilten Eigentumsaufgabe führt. Die entscheidenden Einzelheiten soll die Regierung in einer Verordnung festlegen.

Auch der Arbeitsmarkt wird einbezogen. Private oder andere gewerbliche Vermittler könnten nach Abschluss eines Arbeitsvertrags eine Zahlung in Höhe eines Mindestlohns und nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung weitere zwei Mindestlöhne erhalten. Die gestaffelte Auszahlung soll nachhaltige Vermittlung belohnen. Kontrollen wären nötig, damit keine nur formalen oder kurzfristig konstruierten Beschäftigungsverhältnisse zur Erlangung der Förderung entstehen.

Bei Pflegeleistungen erweitert der Entwurf unter besonderen Umständen den Kreis möglicher Betreuungspersonen. Kann professionelle Pflege nicht rechtzeitig organisiert werden, dürften auch Nichtverwandte helfen, sofern sie eine stabile soziale Beziehung zur pflegebedürftigen Person haben oder in unmittelbarer Nähe leben. Zudem soll Pflege mit kostenlos bereitgestelltem Wohnraum und entsprechenden Ausgleichszahlungen verbunden werden können.

Ob das Modell in der Praxis trägt, wird wesentlich vom Staatshaushalt abhängen. Die Koordinierungsstelle, ihre Außenstellen, höhere Sozialgarantien, Mietzuschüsse, Wohnungsentschädigungen, Arbeitsmarktprämien und Pflegeleistungen verursachen zusätzliche Ausgaben, deren Umfang bislang nicht beziffert ist. Während der parlamentarischen Beratung werden deshalb neben den sozialen Zielen vor allem Finanzierbarkeit, kommunale Umsetzungskapazitäten, Datenschutz und die Zahl der notwendigen Regierungsverordnungen geprüft werden müssen. Bis zu einer Verabschiedung bleiben sämtliche Regelungen Bestandteil eines Entwurfs und begründen noch keine neuen Ansprüche.