In der Ukraine soll eine bislang offene Frage bei der praktischen Arbeit von Vertretungsorganen indigener Völker gesetzlich geregelt werden. Der Entwurf Nr. 16176 sieht vor, dass eine anerkannte Vertretungsinstitution ein eigenes Exekutivorgan gründen kann, das als juristische Person am Rechtsverkehr teilnimmt.

Die Werchowna Rada der Ukraine meldete die Registrierung am Donnerstag, 22. Oktober. Eingebracht wurde die Initiative von Tamila Tasheva, Mustafa Dzhemilev, Akhtem Chyihoz, Oleksandr Korniienko und Oleh Bondarenko in der 16. Sitzungsperiode der neunten Parlamentskonvokation.

Ausgangspunkt ist das ukrainische Gesetz über die indigenen Völker. Es erkennt Vertretungsinstitutionen an, die von den jeweiligen indigenen Völkern geschaffen werden und in deren Namen auftreten und Entscheidungen treffen können. Die gesetzlich vorgesehenen Rechte und Pflichten werden wirksam, nachdem das Ministerkabinett den Rechtsstatus eines solchen Organs förmlich bestätigt hat.

Nach Einschätzung der Initiatoren beantwortet das geltende Recht jedoch nicht hinreichend, in welcher Organisations- und Rechtsform die anerkannte Institution handeln soll. Dadurch bestehe eine Lücke zwischen der politischen beziehungsweise gesetzlichen Anerkennung und der Fähigkeit, konkrete Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Gerade Tätigkeiten mit Personal-, Vermögens- oder Finanzbezug setzen regelmäßig eine klar bestimmte Rechtspersönlichkeit voraus.

Der Entwurf setzt deshalb nicht bei der Zusammensetzung der Vertretungsorgane an, sondern bei ihrer administrativen Infrastruktur. Das jeweilige Vertretungsorgan dürfte eine Exekutiveinheit errichten und deren Statut selbst beschließen. Diese Einheit würde anschließend nach den gesetzlichen Vorgaben als eigenständige juristische Person registriert.

Zu ihren ausdrücklich genannten Befugnissen gehörten der Erwerb vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Rechte sowie die Übernahme von Verpflichtungen im eigenen Namen. Sie könnte zivilrechtliche Verträge und Arbeitsverträge abschließen, eine eigene Bilanz führen und Konten bei Banken sowie beim Staatlichen Schatzamt unterhalten. Darüber hinaus dürfte sie nach Maßgabe des Haushaltsrechts als Empfängerin öffentlicher Mittel auftreten.

Die Konstruktion trennt damit die Repräsentation von der operativen Durchführung. Das von einem indigenen Volk geschaffene Organ bliebe Träger der repräsentativen Funktion und würde die grundlegenden Entscheidungen treffen. Die juristische Person wäre demgegenüber ein Instrument, um die Tätigkeiten auszuführen, für die Verträge, Konten, Beschäftigungsverhältnisse oder andere rechtlich zurechenbare Handlungen nötig sind.

Für die staatliche Registrierung soll die zentrale Exekutivbehörde zuständig sein, die die Politik in den Bereichen Religion, indigene Völker sowie nationale Minderheiten beziehungsweise Gemeinschaften gestaltet und umsetzt. Entsprechend soll das Gesetz über die Registrierung juristischer Personen, Einzelunternehmer und gesellschaftlicher Vereinigungen angepasst werden. Der neue Organisationstyp würde dort ausdrücklich in die Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften aufgenommen.

Auch für den Verlust der staatlichen Anerkennung enthält der Entwurf eine Regelung. Entzieht das Ministerkabinett dem Vertretungsorgan seinen Rechtsstatus, müsste das von ihm gegründete Exekutivorgan liquidiert werden. Das Vertretungsorgan hätte zunächst ein Jahr Zeit, die Beendigung zu beschließen; danach könnte die zuständige Zentralbehörde innerhalb eines weiteren Monats selbst die entsprechende Entscheidung treffen.

Ergänzend soll das Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen geändert werden. Die Exekutiveinheit eines indigenen Vertretungsorgans würde in eine dort geregelte Aufzählung eingefügt. Der Gesetzentwurf verfolgt damit den Ansatz, die neue juristische Person zugleich im Registrierungsrecht und im einschlägigen Finanzrechtsrahmen zu verankern.

Federführend ist der Parlamentsausschuss für Menschenrechte, die Beendigung der Besetzung und Reintegration vorübergehend besetzter Gebiete, nationale Minderheiten und interethnische Beziehungen. Weitere Überweisungen erfolgten unter anderem an die Ausschüsse für Staatsorganisation und kommunale Selbstverwaltung, wirtschaftliche Entwicklung, Finanzen, Rechtspolitik, Sozial- und Kulturpolitik, Haushalt, Korruptionsbekämpfung und europäische Integration. Vor einer möglichen Verabschiedung steht somit eine Prüfung aus mehreren fachlichen Perspektiven an.

Die Verfasser erklären in der Begründung, dass keine zusätzlichen Ausgaben aus dem Staatshaushalt erforderlich seien. Als erwarteten Nutzen nennen sie eine bessere Zusammenarbeit der Vertretungsorgane mit staatlichen Stellen und der Zivilgesellschaft sowie eine wirksamere Beteiligung an Entscheidungen im Interesse indigener Völker. Diese Folgen sind bislang lediglich die Prognose der Initiatoren: Der Entwurf wurde registriert, aber noch nicht zum geltenden Recht; nach seinem Wortlaut würde ein beschlossenes Gesetz erst am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten.