Ukraine plant beschleunigte Verfahren bei internationalen Kindesentführungen
Der Gesetzentwurf Nr. 16177 soll Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen neu ordnen. Vorgesehen sind spezialisierte Gerichte, enge Fristen, vorläufige Ausreisebeschränkungen und ausdrücklich geregelte Schutzvorkehrungen bei häuslicher Gewalt.
Die ukrainische Regierung will gerichtliche Verfahren zur Rückführung widerrechtlich ins Land verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder grundlegend neu regeln. Der als Nummer 16177 registrierte Entwurf sieht Änderungen des Zivilprozess- und Familienrechts sowie der Vorschriften über Vollstreckung, Ausreise und den Status ausländischer beziehungsweise staatenloser Personen vor.
Die Werchowna Rada der Ukraine informierte darüber am Donnerstag, 22. Oktober. Federführend ist der Parlamentsausschuss für Rechtspolitik; Stellungnahmen sollen außerdem Ausschüsse unter anderem für Außenpolitik, Menschenrechte, Strafverfolgung, Jugend, Sozialpolitik, Haushalt, Korruptionsbekämpfung und EU-Integration erarbeiten.
Ausgangspunkt ist das Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Dessen Rückführungsmechanismus trifft keine endgültige Sorgerechtsentscheidung. Er soll vielmehr verhindern, dass ein Elternteil durch einen eigenmächtigen Grenzübertritt oder das Zurückhalten eines Kindes die Zuständigkeit für den Familienkonflikt faktisch verlagert. Über das Sorgerecht soll grundsätzlich im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts entschieden werden.
Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten deshalb zu besonders schnellen Verfahren. Bleibt eine Entscheidung länger als sechs Wochen aus, können Antragsteller oder die beteiligten Zentralen Behörden eine Erklärung für die Verzögerung verlangen. Nach Darstellung des Justizministeriums konnten ukrainische Verfahren diesen zeitlichen Maßstab bislang nicht zuverlässig einhalten.
Zur Begründung verweist die Regierung auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, darunter die Fälle M.R. und D.R. gegen die Ukraine, Khabrovskiy, Vilenchik, Lyakh und Bakharov. Dort seien Verstöße gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens festgestellt worden. Eine wesentliche Rolle habe die Gesamtdauer der innerstaatlichen Verfahren gespielt, die den im Haager System vorgesehenen Sechswochenrahmen überschritt.
Der Entwurf führt ein eigenes Kapitel im Zivilprozessgesetz ein. Darin werden der notwendige Inhalt des Antrags, mögliche Unterlagen, Zustellung, vorläufiger Rechtsschutz, Mediation, Anhörung des Kindes und Ausgestaltung der Entscheidung geregelt. Antragsteller müssten unter anderem den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, die Gründe für die behauptete Widerrechtlichkeit, bisherige Bemühungen um eine freiwillige Lösung sowie einen Vorschlag für Organisation und Finanzierung der Rückkehr darlegen.
Für den schriftlichen Vortrag gelten kurze Fristen. Die Klageerwiderung soll innerhalb eines vom Gericht festgelegten Zeitraums von höchstens fünf Tagen eingehen; auch weitere Erwiderungen und Einwendungen dürfen jeweils nicht länger als fünf Tage benötigen. Spätestens 15 Tage nach Verfahrenseröffnung müsste die Verhandlung beginnen. Für die Sachentscheidung wären anschließend 15 Tage vorgesehen, die in Ausnahmefällen um höchstens weitere 15 Tage verlängert werden könnten.
Eine Berufung müsste binnen zehn Tagen eingelegt und innerhalb von 15 Tagen nach Eröffnung des Berufungsverfahrens behandelt werden. Der Zugang zur Kassationsinstanz würde grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen soll es bei bestimmten, unmittelbar aus dem Haager Übereinkommen abgeleiteten Rückführungshindernissen sowie bei Rechtsfragen geben, die für eine einheitliche Rechtsprechung von grundlegender Bedeutung sind. Damit versucht der Entwurf, Rechtsschutz und das internationale Beschleunigungsgebot miteinander zu verbinden.
Zugleich ist eine Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit geplant. Der Präsident jedes Berufungsgerichts soll in seinem Bezirk zwei örtliche Gerichte bestimmen, die solche Fälle bearbeiten. Antragsteller könnten zwischen den für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Antragsgegners zuständigen Gerichten wählen. Als Vorbilder nennt die Begründung unter anderem Australien, Belgien, Kanada, Frankreich, Deutschland, die Niederlande, Schweden und die Schweiz. Spezialisierung soll Erfahrung bündeln und voneinander abweichende Verfahrensweisen verringern.
Zu den möglichen Sicherungsmaßnahmen gehört ein zeitweiliges Ausreiseverbot für den Antragsgegner, das Kind oder beide bis zur Entscheidung. Außerdem könnte das Gericht vorläufigen Kontakt zwischen Antragsteller und Kind ermöglichen. Scheitert eine persönliche Zustellung trotz der vorgesehenen Bemühungen, dürfte die Ladung spätestens sieben Tage vor dem Termin auf dem Justizportal veröffentlicht werden. Bekannte Telefonnummern oder E-Mail-Adressen wären zusätzlich zu nutzen.
Die beschleunigte Bearbeitung bedeutet jedoch keine automatische Rückführung. Das Gericht muss feststellen, ob das Verbringen oder Zurückhalten im Sinne des Übereinkommens widerrechtlich war, und dessen eng begrenzte Ausnahmen prüfen. Ein ausreichend reifes Kind soll angehört werden; bei Bedarf können Pädagogen oder Psychologen einbezogen werden. Änderungen im Familiengesetzbuch beziehen häusliche Gewalt ausdrücklich in die Risikobewertung ein, wenn eine Rückkehr körperliche oder psychische Schäden verursachen könnte.
Auch die Vollstreckung soll präziser geregelt werden. Ein stattgebendes Urteil müsste Frist und Ablauf der Rückgabe, die Übergabe des Kindes und die Verteilung der Reisekosten bestimmen. Für den Fall der Nichtbefolgung könnte das Gericht das zwangsweise Betreten einer Wohnung zulassen. Besteht die Gefahr, dass das Kind versteckt oder an einen anderen Ort gebracht wird, wäre als außergewöhnliche Schutzmaßnahme eine vorübergehende Unterbringung bei Verwandten oder anderen vertrauten Personen möglich.
Nach der Gesetzesbegründung entstehen durch die Reform keine zusätzlichen Ausgaben für staatliche oder kommunale Haushalte. Die Staatliche Gerichtsverwaltung stimmte ohne Einwände zu; der Oberste Gerichtshof gilt nach dem einschlägigen Regierungsverfahren ebenfalls als einverstanden, während Hinweise des Menschenrechtsbeauftragten teilweise berücksichtigt wurden. Der Entwurf steht zudem im Zusammenhang mit der ukrainischen Rechtsstaats-Roadmap für den EU-Beitrittsprozess. Am 23. Oktober handelte es sich gleichwohl erst um eine parlamentarisch zu beratende Regierungsvorlage, nicht um bereits geltendes Recht.