Gesetzentwurf soll pflegende Angehörige bei Mobilmachung entlasten
Der ukrainische Entwurf Nr. 16118 sieht einen zusätzlichen Aufschub von der Mobilmachung und einen Entlassungsgrund im Kriegsrecht vor. Begünstigt wären unersetzliche Betreuungspersonen pflegebedürftiger älterer Angehöriger, sofern der Bedarf medizinisch bestätigt ist.
Im ukrainischen Parlament ist ein Gesetzentwurf eingebracht worden, der eine Lücke zwischen militärrechtlichen Vorgaben und der tatsächlichen Pflegebedürftigkeit in Familien schließen soll. Die Initiative mit der Nummer 16118 betrifft sowohl Wehrpflichtige vor einer Mobilisierung als auch Soldatinnen und Soldaten, die während des Kriegsrechts bereits Dienst leisten.
Die Werchowna Rada der Ukraine meldet die Registrierung am Donnerstag, 1. Oktober. Eingebracht wurde der Entwurf von den Abgeordneten Oleksii Hontscharenko, Sofiia Fedyna, Walentyn Nalywajtschenko, Wiktorija Hryb und Mychailo Sokolow; federführend ist der Ausschuss für nationale Sicherheit, Verteidigung und Nachrichtendienste.
Nach Darstellung der Initiatoren wenden sich Familien an Abgeordnete, deren Alltag von einer dauerhaften Betreuung geprägt ist, die aber durch die bestehenden Ausnahmetatbestände nicht erfasst wird. Betroffen sind ältere Menschen, die infolge chronischer Erkrankungen, kognitiver Beeinträchtigungen oder anderer dauerhafter Funktionsstörungen wesentliche Verrichtungen nicht mehr selbst bewältigen können.
Vorgesehen ist eine Ergänzung von Artikel 23 des Gesetzes über Mobilmachungsvorbereitung und Mobilmachung. Einen Aufschub könnte erhalten, wer einen älteren Elternteil oder einen Familienangehörigen zweiten Verwandtschaftsgrades betreut, dessen Fähigkeit zur Selbstversorgung oder Fortbewegung teilweise oder vollständig verloren gegangen ist.
Eine Diagnose oder das hohe Alter allein sollen keinen Anspruch auslösen. Erforderlich wäre die Feststellung, dass ständig fremde Hilfe benötigt wird. Als Nachweis nennt der Entwurf das Gutachten einer ärztlichen Beratungskommission einer Gesundheitseinrichtung oder die Entscheidung eines Expertenteams zur Bewertung der Alltagsfunktionen.
Hinzu kommt eine Prüfung der familiären Alternativen. Andere Angehörige ersten Grades dürfen grundsätzlich nicht in der Lage sein, die Betreuung zu übernehmen. Sind solche Personen selbst dauerhaft pflegebedürftig oder versorgen sie bereits ein anderes Familienmitglied, könnte der Antragsteller dennoch unter die neue Regelung fallen.
Eine inhaltlich entsprechende Ergänzung soll in Artikel 26 des Gesetzes über Wehrpflicht und Militärdienst aufgenommen werden. Damit erhielten bereits dienende Militärangehörige einen weiteren Grund, während des Kriegsrechts ihre Entlassung zu beantragen. Das wäre besonders relevant, wenn die Pflegebedürftigkeit erst während ihrer Dienstzeit entsteht oder sich deutlich verschärft.
Rechtlich bleiben Aufschub und Entlassung voneinander getrennt. Ein Aufschub verhindert die Einberufung für die Dauer des anerkannten Grundes, während eine Entlassung ein bestehendes Dienstverhältnis beendet und eine militärische Personalentscheidung voraussetzt. Die spätere Verfahrensordnung muss deshalb klären, welche Unterlagen wo einzureichen sind und wie lange Nachweise gelten.
Die Begründung macht deutlich, wie umfassend dauerhafte Betreuung sein kann. Sie reicht von Körperpflege, Ernährung und Medikamentengabe bis zu Mobilitätshilfen, Arztbegleitung und der Umsetzung therapeutischer Vorgaben. Fällt die einzige verfügbare Betreuungsperson aus, kann dies nicht nur Komforteinbußen, sondern akute gesundheitliche Risiken für den abhängigen Angehörigen verursachen.
Kontrovers dürfte die Frage sein, wie Missbrauch verhindert wird, ohne tatsächlich belastete Familien durch übermäßige Bürokratie auszuschließen. Zu prüfen wären etwa widersprüchliche Angaben über Angehörige, nur formell bestehende Betreuungsverhältnisse und unterschiedliche medizinische Bewertungen. Gleichzeitig müssen Gesundheitsdaten geschützt werden, da sie überwiegend die betreute Person und nicht den Antragsteller betreffen.
Befürworter können auf den engen Zuschnitt der Voraussetzungen verweisen: nachgewiesene Funktionsverluste, dauerhafter Hilfebedarf und fehlende Ersatzbetreuung. Kritiker könnten einwenden, jede zusätzliche Ausnahme verringere das verfügbare Personal und müsse besonders streng kontrolliert werden. Für einen tragfähigen Ausgleich wären nachvollziehbare Entscheidungen und ein wirksamer Rechtsbehelf gegen Ablehnungen zentral.
Neben dem federführenden Verteidigungsausschuss befassen sich Ausschüsse für Gesundheit, Sozialpolitik, Haushalt, Korruptionsprävention, humanitäre Politik und EU-Integration mit dem Vorhaben. Laut Begründung entstehen keine zusätzlichen Ausgaben aus dem Staatshaushalt. Dennoch könnten Begutachtungen, Registerabfragen und die Bearbeitung von Anträgen vorhandene Behörden personell stärker beanspruchen.
Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht. Er muss das Ausschussverfahren und die parlamentarische Abstimmung durchlaufen, anschließend unterzeichnet und amtlich veröffentlicht werden. Bei einer Annahme in der vorliegenden Fassung träte das Gesetz am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft; die Regierung hätte danach einen Monat Zeit, Verordnungen anzupassen und die praktische Umsetzung zu regeln.