Einkünfte ukrainischer Bürger aus Quellen außerhalb des Landes müssen in der Ukraine grundsätzlich erklärt und versteuert werden. Ausnahmen gelten, wenn das Steuergesetzbuch oder internationale Abkommen eine Befreiung vorsehen. Darüber informierte der Staatliche Steuerdienst am Donnerstag, 5. November.

Wer in seiner jährlichen Vermögens- und Einkommenserklärung eine Steuerschuld selbst berechnet, muss diese bis zum 1. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zahlen. Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Geschäftstag.

Fehlen bei der Abgabe Belege über die Höhe der Auslandseinkünfte und die dort entrichtete Steuer, kann eine Verlängerung der Erklärungsfrist bis zum 31. Dezember des Folgejahres beantragt werden. Die anschließend ausgewiesene Steuerschuld ist innerhalb von zehn Kalendertagen nach Fristende, somit bis zum 10. Januar, zu überweisen.

Für die persönliche Einkommensteuer aus der Jahreserklärung gilt der Haushaltscode 11010500, für die Militärabgabe der Code 11011001. Die jeweils aktuellen Kontoverbindungen sind im Bereich „Haushaltskonten“ auf dem Portal der Steuerbehörde abrufbar.