Wer als Ausländer in Polen eine JDG gründen will, muss zunächst prüfen, ob der eigene Aufenthaltstitel dazu berechtigt. Möglich ist dies unter anderem für Ukrainer mit PESEL UKR sowie für Inhaber bestimmter dauerhafter oder familienbezogener Aufenthaltstitel. Eine gewöhnliche befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ohne UKR-Status reicht in der Regel nicht aus, wie inPoland.net.pl am Donnerstag, 15. Oktober, berichtete.

Steuerliche Nachteile können entstehen, wenn Beschäftigte kündigen und anschließend dieselben Leistungen für ihren bisherigen Arbeitgeber auf B2B-Basis erbringen. In dieser Konstellation können die ZUS-Gründervergünstigungen entfallen. Auch die Anwendung der pauschalen Umsatzbesteuerung Ryczałt kann für solche Leistungen ausgeschlossen sein.

Der Gründungszeitpunkt sollte mit dem tatsächlichen Beginn der Aufträge abgestimmt werden. Wer parallel angestellt bleibt und 2026 mindestens 4.806 Złoty brutto monatlich verdient, muss über die JDG üblicherweise nur den Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Die sechsmonatige Ulga na start kann jedoch bereits laufen, obwohl das Unternehmen noch kaum Einnahmen erzielt.

Bei der Anmeldung stehen je nach Tätigkeit und Kostenstruktur Ryczałt, der progressive Tarif von 12 beziehungsweise 32 Prozent oder die lineare Einkommensteuer von 19 Prozent zur Wahl. Die polnische Umsatzsteuerbefreiung gilt seit 2026 bis zu einem Jahresumsatz von 240.000 Złoty. Der Bezug von Software, Werbung oder digitalen Diensten aus dem Ausland kann dennoch eine VAT-UE-Registrierung und zusätzliche Meldungen erforderlich machen; die CEIDG-Eintragung selbst ist kostenlos.