Ukraine ordnet Besteuerung von Einnahmen über Onlineplattformen neu
Für Verkäufe, Vermietungen und vermittelte Dienstleistungen gelten neue steuerliche Vorgaben. Plattformbetreiber sollen Steuern einbehalten, während ein internationaler Datenaustausch vorgesehen ist.
Einkünfte ukrainischer Privatpersonen über digitale Plattformen werden nach einem neu geregelten Verfahren besteuert. Erfasst sind Warenverkäufe über Online-Marktplätze, die Vermietung von Immobilien und Fahrzeugen sowie persönliche Dienstleistungen, die über eine Plattform vermittelt werden.
Darüber informierte der Staatliche Steuerdienst am Dienstag, 3. November. Grundlage ist das Gesetz Nr. 4903-IX vom 9. Juni 2026, das den Steuerkodex ergänzt und einen automatischen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zu Plattformumsätzen vorsieht.
Für Warenverkäufe gilt eine jährliche Freigrenze von 2.000 Euro, deren Gegenwert nach dem offiziellen Wechselkurs zum 1. Januar berechnet wird. Auf Vermietungen und Dienstleistungen lässt sich diese Ausnahme nicht übertragen. Begünstigte Einnahmen werden bis zu einer Grenze von 834 Mindestlöhnen mit 10% besteuert; für den darüberliegenden Betrag gilt im Rahmen des steuerpflichtigen Jahreseinkommens ein Satz von 23%.
Als Steueragent fungiert grundsätzlich der Plattformbetreiber, der einem in der Ukraine ansässigen Nutzer Einnahmen gutschreibt. Der ermäßigte Satz setzt unter anderem ein gemeldetes ukrainisches Konto, ausschließlich darüber abgewickelte Geldzahlungen, den Verzicht auf Beschäftigte und den Ausschluss verbrauchsteuerpflichtiger Waren voraus. Bei Verstößen kann die Berechtigung entfallen und eine eigene Jahreserklärung erforderlich werden.