Steuerbehörde gibt Hinweise zur Abgabe auf exportiertes Speichergas
Ukrainische Gasförderer sollen Exportmengen aus eigener Produktion schriftlich melden, wenn das Gas zuvor eingelagert war. Betroffen sind Mengen, für die die Förderabgabe bis zum Verkauf gestundet wurde.
Gasunternehmen in der Ukraine sollen die Steuerverwaltung schriftlich über exportiertes Erdgas aus eigener Förderung unterrichten, das zuvor in Speicher eingespeist worden war. Darüber berichtete der Staatliche Steuerdienst am Montag, 26. Oktober.
Die Angaben zu den ausgeführten Mengen sollten gemeinsam mit den monatlichen Nachweisen über die Gasbewegungen in den Speichern eingereicht werden. Die Behörde will damit die Förderabgabe verwalten können, ohne zusätzliche Anfragen an die steuerpflichtigen Unternehmen richten zu müssen.
Für eingelagertes Gas aus eigener Förderung kann die Zahlung der Abgabe bis zur Veräußerung aufgeschoben werden. Die Zahlungspflicht entsteht erneut in dem Berichtszeitraum, in dem das Gas verkauft wird. Maßgeblich ist dabei die tatsächlich abgesetzte Menge, für die zuvor keine Abgabe entrichtet worden war.
Das ukrainische Kabinett hatte die Regeln für den Export von selbst gefördertem Erdgas am 7. Oktober 2026 mit der Verordnung Nr. 1251 beschlossen. Grundlage der Stundung ist eine Sonderregelung im ukrainischen Steuergesetzbuch, die zu Beginn des russischen Großangriffs eingeführt wurde.