Die ukrainische Steuerverwaltung kontrolliert weiterhin vor allem, ob Unternehmen die von der Nationalbank festgelegten Abrechnungsfristen im Außenhandel einhalten. Darüber informierte der Staatliche Steuerdienst am Donnerstag, 15. Oktober.

Für Warenexporte und -importe gilt im Regelfall eine Frist von 180 Kalendertagen. Exporte von Getreide und Ölsaaten, die seit dem 1. Juli 2026 vorgenommen werden, müssen dagegen innerhalb von 150 Tagen abgewickelt werden. Geschäfte mit einem Wert von weniger als 400.000 Hrywnja sind von den Fristen ausgenommen.

Die Vorgaben erfassen außerdem nicht den Export von Dienstleistungen, Arbeiten, geistigem Eigentum und sonstigen immateriellen Rechten. Transportleistungen und entsprechende Arbeiten bilden dabei eine Ausnahme. Während des Kriegsrechts dürfen Banken die Devisenaufsicht bei gewöhnlichen Warengeschäften nicht allein wegen einer Aufrechnung gleichartiger Gegenforderungen beenden; die Einnahmen müssen in Fremdwährung tatsächlich aus dem Ausland eingehen.

Bei einer durch Dokumentenprüfung festgestellten Überschreitung werden täglich 0,3% der ausstehenden Einnahmen oder des Werts nicht gelieferter Waren als Säumniszahlung berechnet. Die Gesamtsumme darf den am ersten Verstoßtag offenen Betrag nicht übersteigen. Grundlage außerplanmäßiger Prüfungen sind monatliche Mitteilungen der Nationalbank über festgestellte Fristverletzungen.