Steuerdienst erläutert Mindestabgabe für Agrarflächen
Die Mindeststeuerpflicht wird für jedes landwirtschaftliche Grundstück gesondert ermittelt. Maßgeblich sind unter anderem Bodenbewertung, Nutzungsdauer und bereits geleistete Zahlungen.
Für Eigentümer und Nutzer ukrainischer Agrarflächen gilt eine Mindeststeuerpflicht, die auch Pacht, Unterpacht und dauerhafte Nutzungsrechte erfasst. Darüber informierte der Staatliche Steuerdienst am Freitag, 9. Oktober.
Liegt eine normative Geldbewertung vor, fließen deren indexierter Wert, ein festgelegter Faktor und die Zahl der Nutzungsmonate in die Berechnung ein. Seit 2025 gilt bis zum Ende des Jahres, in dem das Kriegsrecht aufgehoben wird, ein Faktor von 0,057.
Unter dem Kriegsrecht beträgt die jährliche Untergrenze grundsätzlich 700 Hrywnja je Hektar. Besteht eine Fläche zu mindestens 50 Prozent aus Ackerland, steigt sie auf 1.400 Hrywnja; für offiziell erfasste mögliche Kampfgebiete und vorübergehend besetzte Territorien gelten diese Mindestwerte nicht.
Die errechnete Verpflichtung wird mit anrechenbaren Steuern, Abgaben und Pachtaufwendungen verglichen. Steuerpflichtige der Einheitssteuergruppen III und IV müssen die Angaben für jedes Grundstück in den dafür vorgesehenen Anlagen ihrer Erklärungen ausweisen.